Rechtsprechung
BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes im Falle der Wiederannahme des Geburtsnamens durch einen Elternteil; Folgen einer wirksamen Neubestimmung des Namens für ein eheliches Kind für das Wahlrecht bezüglich weiterer Geschwister; Recht zur Namensbestimmung als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 715 III 244/95
- LG München I, 09.07.1996 - 16 T 7692/96
- BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
- BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
Papierfundstellen
- FamRZ 1997, 1232
- FamRZ 1997, 234
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
Die von ihnen geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ) ist ebensowenig gegeben wie der behauptete Verstoß gegen die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (vgl. NJW 1991, 1602, 1604) aufgestellten namensrechtlichen Grundsätze, bzw. gegen Art. 3 Abs. 2 GG .aa) Der Gesetzgeber des FamNamRG hatte im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 84, 9, 21) mehrere, zum Teil auch gegenläufige Ziele zu berücksichtigen, wobei zu den tragenden Grundsätzen nicht nur die Gleichberechtigung der Geschlechter, sondern auch die Wahrung des Kindeswohls und die Wahrung der Funktion des Familiennamens gehören (vgl. BayObLGZ 1995, 31O, 314 f. m.w.N.).
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
Die Rechtsbeschwerdeführer übersehen, daß das Grundgesetz nicht nur das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ), sondern auch die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (vgl. BVerfG NJW 1988, 1577 m.w.N.). - BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
Auszug aus BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer folgt aus der Gewährleistung des Elternrechts kein Recht auf einen bestimmten Familiennamen für das Kind (vgl. BVerfG NJW 1991, 2822 ). - BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95
Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im …
Auszug aus BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
bb) Das Recht zur Namensbestimmung als Ausfluß der elterlichen Personensorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BTDrucks. 12/3163 S. 13; vgl. BayObLGZ 1996, 198 m.w.N.
- BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96
Gesetzliche Festlegung des Geburtsnamens eines Kindes gem § 1616 Abs 2 S 3 BGB …
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 1996 - 1Z BR 172/96 -,. - OLG München, 03.12.2014 - 31 Wx 434/14
Geburtsname: Widerruf einer Namenserteilungserklärung
Zuständig ist insoweit der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 PStG; vgl. BayObLG, FamRZ 1997, 234 ). - BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96
Wahl des Kindesnamens durch Personensorgeberechtigten - Auswahl des anwendbaren …
(2) Hiernach wird das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens entsprechend herrschender Auffassung als Ausfluß der elterlichen Personensorge angesehen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1996, 198, 203 und BayObLG FamRZ 1997, 234, 235 f.;… Palandt/Diederichsen § 1616 Rn. 4 und § 1626 Rn. 14;… Soergel/Strätz Nachträge § 1616 nF Rn. 26).